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   FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 6 K 515/06   

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https://dejure.org/2007,16586
FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 6 K 515/06 (https://dejure.org/2007,16586)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2007 - 6 K 515/06 (https://dejure.org/2007,16586)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2007 - 6 K 515/06 (https://dejure.org/2007,16586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Feststellungsklage bei drohendem Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Drohender Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft als Grund für die Zulassung einer vorbeugenden Feststellungsklage; Bestehen einer Zwangslage oder eines drohenden Grundrechtseingriffs als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorbeugenden ...

  • Judicialis

    FGO § 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 50a § 55 Abs. 2 Nr. 2 § 154 Abs. 2
    Anerkennung; Steuerberatungsgesellschaft; Wirtschaftlicher Verein; Widerruf; Anfechtungsklage; Feststellungsklage; Kapitalbindung; Berechtigtes Interesse - Vorläufiger Rechtsschutz bei Androhung des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Androhung des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Drohender Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft als Grund für die Zulassung einer vorbeugenden Feststellungsklage; Bestehen einer Zwangslage oder eines drohenden Grundrechtseingriffs als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorbeugenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1280
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.02.1973 - VII R 100/70

    Feststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Nachteilige Verwaltungsakte -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 6 K 515/06
    Diese Klage ist allerdings unzulässig, sobald der Kläger die begehrten Feststellungen im Rahmen einer Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (so bereits BFH-Urteil vom 27. Febr. 1973 VII R 100/70, BStBl II 1973, 536).

    Unter diesen Voraussetzungen kommt nach der Rechtsprechung des BFH die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei drohenden Eingriffen in die Berufsausübung oder die Art und Weise seiner Tätigkeit in Betracht, wenn sich der Betroffene in einer Zwangslage befindet, in der ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, sich gegen ein bevorstehendes Eingreifen der Verwaltungsbehörden dadurch zu schützen, dass er das streitige Rechtsverhältnis mit einer Feststellungsklage klären lässt (BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BStBl II 1973, 536, und vom 7. März 1995 VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640).

    Unter diesen Voraussetzungen böten die Vorschriften über die hemmende Wirkung eines Rechtsbehelfs oder die Aussetzung der Vollziehung nur einen vorläufigen und in vielen Fällen unzureichenden Schutz (BFH-Urteil vom 27. Februar 1973, a.a.O.).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem vom BFH in seinem Urteil vom 27. Februar 1973 (a.a.O.) entschiedenen Fall.

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03

    Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 6 K 515/06
    Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 15. Oktober 2002 5 A 4251/00) sowie das OVG Lüneburg (Urteil vom 8. Dezember 2005 8 LB 50/03) bei vergleichbaren Sachverhalten eine Feststellungsklage für zulässig erachtet hätten.
  • BFH, 07.03.1995 - VII R 59/93

    Berufsrechtliche Regelung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 6 K 515/06
    Unter diesen Voraussetzungen kommt nach der Rechtsprechung des BFH die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei drohenden Eingriffen in die Berufsausübung oder die Art und Weise seiner Tätigkeit in Betracht, wenn sich der Betroffene in einer Zwangslage befindet, in der ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, sich gegen ein bevorstehendes Eingreifen der Verwaltungsbehörden dadurch zu schützen, dass er das streitige Rechtsverhältnis mit einer Feststellungsklage klären lässt (BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BStBl II 1973, 536, und vom 7. März 1995 VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - L 22 R 317/11

    Produktionsbetrieb - Feststellungsklage

    Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn nicht einmal gesichert ist, dass überhaupt eine angemessene Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes offen steht (BVerwG, Urteil vom 08. September 1972 - IV C 17.71, abgedruckt in BVerwGE 40, 323), die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes dazu führen würde, dass eine derzeitige finanzielle Belastung sich erhöhen, statt wie angestrebt weiter sinken wird (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 49/89, abgedruckt in SozR 3-2940 § 7 Nr. 2 = NJW 1992, 1717), dies aus anderen Gründen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) geboten ist, was sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalles bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 7 B 24/08, zitiert nach juris), die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes eine Gefährdung der Existenzsicherung bedingen würde (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 1993 - 2 S 1040/91, zitiert nach juris) oder wenn Eingriffe in die Berufsausübung durch Untersagungs- oder Ordnungsverfügungen drohen, die die unmittelbare Tätigkeitsausübung betreffen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. April 2007 - 6 K 515/06 m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 11.10.2007 - 6 K 285/07

    Einordnung eines Vereins als eine Gesellschaft i.S.d. § 154 Abs. 2

    Die unter dem Az. 6 K 515/06 anhängige Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 25. April 2007 als unzulässig ab.
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